Erbschaftsteuer und Vermögensübertragung in München

Fakt ist, dass heute in Deutschland so viel Vermögen vererbt wird, wie niemals zuvor. Der Freistaat Bayern erzielt immer mehr Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer, was die Grafik des Bayrischen Landesamtes für Statistik bestätigt:

Grafik-Erbschaftsteuer-Bayern

Den höchsten Anteil am ererbten Vermögen machen Immobilien und Geldvermögen aus, in geringerem Umfang Schmuck und Kunstgegenstände. Die Preise am Immobilienmarkt in München sind in den letzten Jahren förmlich explodiert. Dies hat spürbare Konsequenzen für Erben, die Immobilienvermögen im Großraum München vererbt bekommen. Da ist der Freibetrag für Erbschaftsteuer schnell überschritten. Um wenig oder keine Erbschaftsteuer zu bezahlen, entwickelt die Steuerkanzlei Lauer in München-Sendling eine individuelle Steuerstrategie für den sensiblen Bereich der Vermögensübertragung.

Muss ich es hinnehmen, dass ich zur Zahlung von Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer verdonnert werde? Auf diese Frage antworte ich mit einem Zitat des Wirtschaftsweisen Prof. Dr. Lars Feld, welches das Magazin „Focus“ im Januar 2013 veröffentlichte: „Die Erbschaftsteuer ist die „größte Dummensteuer“, … Denn: Sie sei ungerecht, weil Vermögensarten unterschiedlich behandelt werden. Außerdem lasse sie sich geschickt aushebeln.“  Damit ist alles gesagt. Sie haben es selbst in der Hand! Umfragen ergaben, dass etwas mehr als die Hälfte der Deutschen mit einer Erbschaft rechnet oder eine Erbschaft schon gemacht hat. Nur etwa ein Drittel der zukünftigen Erbgeber hat ein Testament gemacht und so den letzten Willen zur Vermögensübertragung dokumentiert. Für eine geschickte Vermögensübertragung mit der Prämisse, wenig oder gar keine Steuern zu zahlen, bedarf es ausreichend Zeit und einen erfahrenen Steuerberater.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – Freibeträge

Die Erbschaftsteuer wird für die Vermögensübertragung im Todesfall erhoben, die Schenkungsteuer für die Vermögensübergabe zu Lebzeiten. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder zum Schenker werden unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge gewährt. Der Beschenkte und der Erbe tragen die Steuerpflicht.

Nach § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gelten folgende Freibeträge:

  • Für den Ehegatten und Lebenspartner 500 000 €
  • Für jedes Kind und Stiefkind 400 000 €
  • Jedes Enkelkind 200 000 €
  • Für die Eltern 100 000 €
  • Für Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel, Tante, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern je 20 000 €

Kindern und Ehegatten steht nach § 17 ErbStG ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu dem Freibetrag für die Erbschaftsteuer zu. Der Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten bzw. Lebenspartner beträgt beachtliche 256 000 €. Die Kinder können, abhängig vom Alter, mit einem Freibetrag von bis zu 52.000 € rechnen. Erhalten Kinder und Ehepartner erbschaftsteuerfreie Bezüge, beispielsweise eine Rente, so reduziert sich der Versorgungsfreibetrag. Mit Schenkungsteuerfreibetrag und Versorgungsfreibetrag verfügt eine vierköpfige Familie, zwei Elternteile und zwei Kindern, schon über einen Gestaltungsspielraum von bis zu 1.660.000 €. Damit sind bei weitem noch nicht alle Möglichkeiten bei der Übertragung großer Vermögen unter Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschöpft.

Beispielrechnung zum maximalen Freibetrag:

500.000 €, Freibetrag Ehegatte
256.000 €, Versorgungsfreibetrag Ehegatte
400.000 €, Freibetrag Kind 1
52.000 €, Versorgungsfreibetrag Kind 1
400.000 €, Freibetrag Kind 2
52.000 €, Versorgungsfreibetrag Kind 2
——————–
1.660.000 € maximaler Freibetrag

 

Ähnlich zur Einkommensteuererklärung können auch bei der Erbschaftsteuererklärung steuermindernde Umstände geltend gemacht werden:

  • Vorhandene Schulden des Erblassers
  • Bestattungskosten, einschließlich Grabstein und Grabpflege
  • Einkommensteuernachzahlungen

Die beste Methode, Erbschaftsteuer zu sparen, ist die Schenkung zu Lebzeiten. Zudem stehen Ihnen die hohen Freibeträge bei der Schenkungsteuer aller 10 Jahre neu zur Verfügung.

Steueroptimierte Vermögensübertragung bei Erbschaft und Schenkung

Die denkbar schlechteste Form der Vermögensübertragung ist, den Todesfall eintreten zu lassen und dem Erbrechtsgesetz freien Lauf zu lassen. Denn dann gibt es kaum Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Erbschaftsteuer. Abhängig von Art und Umfang des Vermögens bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten der Vermögensübertragung an:

  • Schenkung
  • Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
  • Familiengesellschaft oder Familienpool
  • Familienstiftung

Werden die künftigen Erben noch zu Lebzeiten vom späteren Erblasser beschenkt, dann spricht man von der vorweggenommenen Erbfolge. Welche Gründe veranlassen den Erblasser, so in die spätere Nachlassverteilung einzugreifen? Die Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können zum Ziel haben:

  • das Familienvermögen zusammenzuhalten,
  • die Erbschaftsteuer zu vermeiden,
  • die Versorgung des Schenkers und seiner Familie sicherzustellen,
  • die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.

Mit Schenkungen wird der künftige Nachlass geschmälert, was geringere Pflichtteilsansprüche zur Folge hat.

Die Schenkung kann als reine Schenkung, als Schenkung unter Auflagen oder als gemischte Schenkung (also Schenkung mit teilweiser Gegenleistung) erfolgen. Angesichts der Immobilienpreise in München ist die Immobilien-Schenkung mit Nießbrauchsrecht, beispielsweise lebenslanges Wohnrecht, eine Überlegung wert. Der Schenker kann trotz der Immobilien-Schenkung mit Nießbrauch weiterhin Einkünfte aus der Immobilie erzielen, die er dann selbst versteuert. Der monetäre Gegenwert für das Nießbrauchsrecht reduziert den Immobilienwert, was sich vorteilhaft auf die Höhe der Schenkungsteuer in München auswirkt. Die Kettenschenkung ist ebenfalls eine interessante Möglichkeit, Schenkung- und Erbschaftsteuer zu umgehen. Es lohnt sich, das Gespräch mit einem Steuerberater mit Beratungsschwerpunkt Erbschaftsteuer und Vermögensübertragung zu suchen!

Der Familienpool, auch als Familiengesellschaft bezeichnet, bietet vielfältige Möglichkeiten, um den Willen des zukünftigen Erblassers zu erfüllen und gleichzeitig Erbschaftsteuer im Idealfall zu verhindern. Es können mehrere Ziele parallel verfolgt werden:

  • das Familienvermögen auch beim Generationswechsel zusammenzuhalten,
  • maximale Nutzung des Steuerfreibetrages bei der Schenkung, weil jedes Elternteil den Schenkungsteuerfreibetrag in Anspruch nehmen,
  • Vermögensübertragung an minderjährige Kinder, wobei Eltern die Familiengesellschaft beherrschen,
  • Schutz des Erbes vor Gläubigern und Pflichtteilberechtigten,
  • die Einkünfte der Familiengesellschaft werden geschickt auf die Gesellschafter verteilt und individuell zur Einkommensteuer veranlagt.

Auch wenn der Erbgeber das letzte Wort bei der Testamentsgestaltung hat, so ist es ratsam, Konsens in der Familie und mit den Erben zu erzielen sowie einen Anwalt für Erbrecht und einen Steuerberater hinzuziehen. Während der Anwalt die juristische Beratung zum Testament übernimmt, prüft der Steuerberater die Testamentsgestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen.

Besteuerung der Vererbung und Verschenkung von Betriebsvermögen

Die Ermittlung des steuerlich relevanten Vermögens ist sehr umfassend im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Der Gesetzgeber privilegiert Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Sie können zwischen Regelverschonung und Verschonungsoption bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung des Betriebsvermögens wählen. Nur wenn die Kriterien wie Behaltefrist und Lohnsumme über mehrere Jahre durch den Erben oder dem Beschenkten erfüllt werden, bleibt das begünstigte Betriebsvermögen von Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Der Gesetzgeber fördert mit dieser Strategie, dass die Unternehmen fortgeführt werden und er will verhindern, dass das Unternehmen als Ganzes oder wichtige Unternehmensteile versilbert werden. Es gilt nichts ohne eine Ausnahme im deutschen Steuerrecht. Wenn der Verkaufserlös aus dem Unternehmensverkauf innerhalb von 6 Monaten vollständig reinvestiert, dann bleibt die Steuervergünstigung erhalten.

Als begünstigtes Betriebsvermögen wird lediglich das Produktivvermögen angesehen. Das Verwaltungsvermögen ist davon ausgenommen. Das Verwaltungsvermögen darf nicht größer als das Produktivvermögen sein, sonst entfällt jegliche Vergünstigung. Das Betriebsvermögen unterläge dann vollständig der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Mein Rat als Steuerberater – prüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Zusammensetzung des Betriebsvermögens. Das Verwaltungsvermögen kann durch Entnahmen, Umstrukturierungen des Unternehmens auf maximal 50 % Anteil am Betriebsvermögen begrenzt werden. Bargeld zählt nicht als schädliches Verwaltungsvermögen, weshalb auch Geldeinlagen in das Unternehmen zu Steuerersparnissen führen können. Privates Geldvermögen unterliegt der Steuerpflicht im Falle der Schenkung und des Erbens, während das Geld auf dem Betriebskonto zum begünstigten Betriebsvermögen zählt und demzufolge Steuervorteile aus der Regelverschonung oder der Optionsverschonung gelten.

In 2016 hat der Gesetzgeber mit der beschlossenen Erbschaftsteuerreform Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Eine Zusammenfassung zur Erbschaftsteuerreform für Betriebsvermögen finden Sie auf der nächsten Seite. Über aktuelle Entwicklungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer informieren Sie sich bitte in unserem Bereich „Aktuelles“ oder abonnieren Sie unseren kostenlosen Steuer-Newsletter .

Immer wieder landen Auseinandersetzungen rund ums Erbe bei den höchsten Gerichten, die dann wieder eine Änderung der Gesetzgebung anmahnen. In den nächsten Jahren wird es zu weiteren Korrekturen bei der Gesetzgebung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kommen, die für die Betroffenen selten günstiger werden. Kümmern Sie sich also schon jetzt um Ihr Vermögen und entwickeln Sie rechtzeitig eine eigene Strategie zur Vermögensübertragung und zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Ein kenntnisreicher Steuerberater in Sachen Erbschaft und Schenkung ist Ihnen im jeden Fall vom Nutzen, um alle Möglichkeiten optimal ausschöpfen zu können. Ich lade Sie zu einem zwanglosen Kennenlerngespräch in unsere Steuerkanzlei in München-Sendling ein.

Unsere Leistungen zu Erbschaftsteuer und Vermögensübertragung:

  • Erbschaftsteuererklärung
  • Beratung zur steueroptimierten Vermögensübertragung
  • Beratung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Beratung zur vorweggenommenen Erbfolge
  • Beratung zur Schenkung
  • Immobilienbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer